Satzung Creatively Ahead Visionary Enabled e. V. (CAVE)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen Creatively Ahead Visionary Enabled e. V. (CAVE), im Nachfolgenden „CAVE“ genannt.
b) Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
c) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung
1. der Bildung
2. die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver-ständigungsgedanken,
3. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge jeden Alters z.B. bei Behördengängen, berufliche, gesellschaftliche und soziale Integration.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Das Abhalten von Unterrichten und Vorträgen, Meetups sowie Seminaren zu verschiedenen Wissenschaften zur allgemeinen Bildung insbesondere in Wirt-schaft, Naturwissenschaft, Technik als auch Sprachwissenschaften, in erster Linie die Vermittlung der deutschen Sprache. Außerdem durch ehrenamtliche Förderung und Beratung von Mitgliedern in Schule, Studium und im Berufsle-ben.
2. Den gemeinschaftlichen Austausch untereinander sowie mit allen Menschen unterschiedlicher Weltanschauungen. Zudem durch die Veranstaltung von Di-alogtreffen, Konferenzen sowie projektbezogene Zusammenarbeit mit Verei-nen, Einrichtungen, Gemeinschaften und Organisationen, die ähnliche Zielset-zungen verfolgen. Außerdem das Anbieten von kulturellen Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen.
3. Das Abhalten von Sprach- und Integrationskursen.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga-ben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Der Verein kennt aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
b) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglied werden.
c) Fördermitglieder haben weder Stimmrecht in den Vereinsgremien noch aktives und passives Wahlrecht im Verein. Fördermitglied kann jede Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Fördermitglied werden.
d) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
e) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung und Unterzeich-nung durch die gesetzlichen Vertreter.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-naten zulässig.
b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vor-stand. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung.
Der Verein kann einen beratenden Beirat einführen. Über die Einführung und Ausge-staltung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzeden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
b) Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden (Schriftführer, Kassierer). Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberech-tigt.
c) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt.
b) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Inte-resse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mit-glieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
c) Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmit-glied einberufen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungen können auch über E-Mail oder Telefax übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Ein-ladung als zugegangen.
d) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
e) Die Versammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gelei-tet. Ist der Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Ver-sammlungsleiter.
f) Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.
g) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitglie-derversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ge-fasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
h) Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Ab-stimmung schriftlich und geheim.
i) En-bloc-Wahl ist zulässig.
§ 9 Beurkundung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10 Satzungsänderungen
a) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglie-der erforderlich.
c) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
§ 11 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben au-ßer Betracht.
b) Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes be-schlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig.
c) Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Dynamite Stuttgart Futsal Club e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.03.2020 er-richtet.